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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite B 53

Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind seit 1. Mai beitragspflichtig

Dr. Manfred Gründler

Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind seit 1. Mai beitragspflichtig

Genaue Führung von Urlaubsaufzeichnungen wird in Zukunft noch wichtiger

VON DR. MANFRED GRÜNDLER

Die für die Betriebe wichtigste bereits mit durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996 (StrAnpG), vorgenommene Änderung des ASVG betrifft die Aufhebung der Beitragsfreiheit der Urlaubsentschädigung und der Urlaubsabfindung.Etliche Zweifelsfragen sind ungelöst.

Verlängerung der Pflichtversicherung

In § 11 Abs. 2 ASVG wird normiert, daß sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der der Urlaubsentschädigung zugrunde liegt, verlängert. Auch für die Kündigungsentschädigung wird der Weiterbestand der Pflichtversicherung nunmehr ausdrücklich bestimmt (was bereits der bisherigen Praxis entsprach), und zwar für die Kündigungsfrist, die der Dienstgeber einhalten hätte müssen. Gebühren sowohl Kündigungs- als auch Urlaubsentschädigung, so verlängert sich die Pflichtversicherung zunächst um die Zeit der Kündigungsentschädigung und im Anschluß daran um die Zeit der Urlaubsentschädigung. Für die Urlaubsabfindung der Bauarbeiter gilt als Sonderregel, daß die Wiener Gebietskrankenkasse für diese Pflichtversicherung zuständig ist und ...

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