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Ungarische Grenzgänger
•Die Bestimmungen über Jahresausgleich und Lohnsteuerkarte waren auf ungarische Grenzgänger, die in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig sind, trotz des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens nicht anwendbar - (Art. 23. Abs. 1 und 2 österreichisch-ungarisches Doppelbesteuerungsabkommen)
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Ungarn enthält nach seinem klaren Wortlaut ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft.
Entscheidend ist im Beschwerdefall somit, ob eine Benachteiligung aufgrund der „Staatsangehörigkeit" vorliegt. Da aber das EStG 1988 im gegenständlichen Fall keine andere Rechtsfolge herbeiführte, wenn unterstellt wird, die Beschwerdeführer wären (beschränkt steuerpflichtige) österreichische Staatsbürger, kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde einen Anwendungsfall des Art. 23 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht angenommen hat. (Abweisung)
(, 0307)