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Verfahren: Wiederaufnahme
•Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung hätte gelangen können - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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