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Vergleich: Gebührenpflicht
•Eine Vereinbarung anläßlich der Eheschließung, mit der für den Fall der Scheidung der Ehe die Abgeltung von Unterhaltsansprüchen durch einen Fixbetrag festgelegt wird, ist als Vergleich gebührenpflichtig - (§ 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG), (Abweisung)
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