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LSt: GmbH-Geschäftsführer
•Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH, daß sein Gehalt nicht auszuzahlen, sondern ihm gutzuschreiben sei, so gilt trotzdem das Gehalt als zugeflossen und lohnsteuerpflichtig; die Gutschrift gilt als Verfügung über zugeflossene Einnahmen - (§ 19 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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