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Freiberufler und Kabarettisten - neue Sozialversicherungspflicht
Seit 1. 8. 1996 Unfallversicherung für Wirtschaftstreuhänder durch Änderung des ASVG
Die 53. ASVG-Novelle (enthalten im Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996), BGBl. 411/1996 und die 9. Novelle zum FSVG, BGBl. 415/1996, haben für die Wirtschaftstreuhänder die Einbeziehung in die Unfallversicherung, für bestimmte FSVG-Versicherte durch den Wegfall einer bisher bestehenden Ausnahmebestimmung die Einbeziehung in die Pensionsversicherung, für die „Wohnsitztierärzte" den Wechsel in der Pensionsversicherung vom GSVG in das ASVG und für die Kabarettisten die Einbeziehung in die Vollversicherung nach dem ASVG gebracht.
Unfallversicherung für Wirtschaftstreuhänder
Schon seit bestand für die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung im Wege einer Einbeziehungsverordnung nach dem FSVG. Mit Wirksamkeit vom wurde diese Versicherung aber nicht nach dem im FSVG vorgesehenen Weg, sondern direkt durch eine Änderung des ASVG herbeigeführt.
Es unterliegen nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung
• die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund einer Berufsbefugnis nach der WTBO angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer OHG (OEG) und der Komplementäre einer KG (KEG), wenn die Gesellschaft Kammermitglied ist. ...