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ÖBA 2, Februar 2020, Seite 136

Das Transparenzgebot der Klausel-RL verlangt es grundsätzlich nicht, dass der Kreditgeber im Verbraucherkreditvertrag alle Dienstleistungen im Einzelnen angibt, die als Gegenleistung für vom Verbraucher zu zahlende Bearbeitungsentgelte oder Bereitstellungsprovisionen erbracht werden

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – RL 93/13/EWG – Art 3 Abs 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Art 4 Abs 2 – Art 5 – Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Klauseln, die zur Zahlung von Kosten für nicht spezifizierte Dienstleistungen verpflichten

1.

Art 4 Abs 2 und Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht verlangt, dass in nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln eines Verbraucherdarlehensvertrags wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmen, auch alle Dienstleistungen im Einzelnen angegeben werden, die für die betreffenden Beträge als Gegenleistung erbracht werden.

2.

Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die ein Bearbe...

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