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Strafbarkeit bei Wahrnehmung von Pflichten anderer Personen
Folgen der Verletzung von Melde-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
Nulla poena sine lege: Keine Strafe ohne Gesetz. Bei fahrlässiger Gesetzesübertretung von Personen, die Pflichten anderer Abgabepflichtiger wahrnehmen, also auch keine Strafe dann, wenn dafür keine besondere Strafandrohung besteht. - Dieser Beitrag behandelt jene Strafandrohungen in den Landesabgabenordnungen, welche solche Strafen ausdrücklich vorsehen.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabengesetze sind so vielfältig, daß ein einzelner Unternehmer die Fülle seiner Verpflichtungen kaum zu übersehen vermag. Es wird daher oft als Erleichterung empfunden, die Wahrnehmung solcher Verpflichtungen einer anderen Person übertragen zu können, die zudem zur Vertretung anderer Personen den Abgabenbehörden gegenüber berufsrechtlich befugt ist. Diese Vorgangsweise bewirkt zudem auch strafrechtlich einen Vorteil. Die Unkenntnis einer in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift ist unverschuldet, wenn der Abgabepflichtige an eine zur Vertretung anderer Personen berufsrechtlich berechtigte Person den Auftrag erteilt, alle ihr nach den Abgabenvorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. ).
In diesem Beitrag werden die Folgen der Verletzung von Melde...