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Nochmals: Die Einlagenrückzahlung im Fall von Umgründungen
Verfassungskonforme Interpretation ausgeschlossen
Werden Gewinnrücklagen oder Bilanzgewinne infolge einer Umgründung zu Kapitalrücklagen, so soll die Einlagenrückzahlungsregelung des § 4 Abs. 12 EStG i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl. 201/1996) nicht angewendet werden. Dies entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 12 Z 2 EStG und der in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 72 BlgNR 20. GP, Art. 39 zu § 4 Abs. 12 EStG) dokumentierten Absicht des Gesetzgebers: „Vom Einlagentatbestand ausgenommen sind ... jene Kapitalrücklagenteile, die aus Umgründungen entstanden sind und vor der Umgründung Gewinnbestandteile waren." (so die EB zur RV a. a. O.; SWK-Heft 13/1996, Seite T 131; Weiler, Das EStG nach dem StrukturanpassungsG 1996, Seite 48). In SWK-Heft 19/1996, Seite A 339 ff. ist die Systemwidrigkeit dieser Ausnahmeregelung dargelegt worden: Die Regelung führt zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen; ihre Aufhebung ist zur Sicherung einer systemgerechten Einmalerfassung de lege ferenda oder per Aufhebungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zu fordern.
1. Verfassungskonforme Interpretation nach Drabek/Reiter
Drabek/Reiter versuchen in Finanz-Journal Nr. 9/1996, Seite 196 ff. die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 12 Z 2 EStG für Umgründungen verfassungskonform auszulegen: In der Einbringungsbilanz ...