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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 80

Energiesteuervergütungsgesetz

Energiesteuervergütungsgesetz

§ 1. Die Energieabgaben auf Erdgas und Elektrizität sind auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

EB: Der Nettoproduktionswert wird mit Begriffen des Umsatzsteuergesetzes definiert. Es ist die Differenz zwischen den vom Unternehmen erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen und den an das Unternehmen erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen.

Beide Werte sind für den Unternehmer ohne zusätzlichen Aufwand festzustellen und auch nachprüfbar.

§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.

(2) Über Antrag des Steuerpflichtigen wird der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den entsprechenden Zeitraum, längstens innerhalb einer Frist von ...

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