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Energiesteuervergütungsgesetz
Energiesteuervergütungsgesetz
§ 1. Die Energieabgaben auf Erdgas und Elektrizität sind auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).
EB: Der Nettoproduktionswert wird mit Begriffen des Umsatzsteuergesetzes definiert. Es ist die Differenz zwischen den vom Unternehmen erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen und den an das Unternehmen erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen.
Beide Werte sind für den Unternehmer ohne zusätzlichen Aufwand festzustellen und auch nachprüfbar.