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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 68
Bundesabgabenordnung
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 61 lautet:
"§ 61. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.
(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1."
EB: Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll (insbesondere bei Hausgemeinschaften) ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten der Finanzämter für ...