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SWK 8, 10. März 1996, Seite T 65

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,

a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;

b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;

c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;".

EB: Die Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer erfordert im Gegenzug eine Änderung der Bestimmungen über den Steuergegenstand bei der Kraftfahrzeugsteuer. Haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge unterliegen demgemäß nur dann der Kraftfahrzeugsteuer, wenn diese

– ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen oder wenn es sich

– um Zugmaschinen oder Motorkarren handelt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.

EB: Siehe EB zu Z 1.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

"(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unte...

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