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Aufklärungspflicht des Baustofflieferanten
bauaktuell2016/1
1. Der Käufer kann durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszwecks das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen.
2. Kennt der Veräußerer allerdings die gewünschte Eigenschaft oder muss er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen, außer er wusste nicht, dass die Ware zu diesem Verwendungszweck nicht geeignet ist, und musste dies auch nicht wissen.
3. Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese entweder vertraglich übernommen wurde oder sie sich gemäß der Verkehrssitte oder aufgrund eines Handelsbrauchs als nötig erweist.
4. Der Verkäufer muss den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre.
Die Klägerin beschäftigt sich mit Tief- und Erdbau, wie Kabelverlegungen, Steinschlichtungen und Straßenbau; unter anderem verlegt sie Steinmauern für Absicherungen oder auch Wasserbausteine.
Die bekl...