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SWK 8, 10. März 1996, Seite R 11

Teilhaberversicherung

Nur eine (bloße) Ablebensversicherung, nicht jedoch auch eine Er- und Ablebensversicherung kann als Teilhaberversicherung in Betracht kommen – (§ 5 EStG 1972)

Bei einer Er- und Ablebensversicherung dient die für den Erlebensfall vorgesehene Versicherungssumme nicht dazu, das für eine Teilhaberversicherung typische RisikoS. R 12 abzudecken, das im Ableben eines Gesellschafters und in den mit der Abfindung seiner Erben verbundenen finanziellen Belastungen der übrigen Teilhaber besteht. "Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versicherung unbestritten um eine Er- und Ablebensversicherung handelt, kann sie schon aus diesem Grund nicht als Teilhaberversicherung im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde angesehen werden. Darüber hinaus kann eine Teilhaberversicherung als Lebensversicherung aber auch nicht als zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörend angesehen werden. Eine Lebensversicherung als Vermögenswert, dessen Verfügbarkeit von einem zweifelsohne in die private Sphäre fallenden Geschehnis abhängig ist, gehört zum notwendigen Privatvermögen, weil Vertragsverhältnisse, die den Privatbereich der Gesellschafter betreffen, bei der Gewinnermittlung einer Personengesellschaft ...

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