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SWK 8, 10. März 1996, Seite E 9

Betriebsausgaben für Radfahrer

Betriebsausgaben für Radfahrer (§ 4 Abs. 4 EStG)

Ein Steuerpflichtiger, der das Fahrrad betrieblich nutzte, beantragte zusätzliche Nahrungskosten (Deckung des zusätzlichen Energiebedarfes) als Betriebsausgaben. Nahrungskosten stellen aber außerhalb einer betrieblichen Reise (Fortbewegung über 25 km) stets Kosten für Lebensführung dar. ()

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