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VfGH: Wr. Baumschutzgesetz
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Wiener Baumschutzgesetzteilweise verfassungswidrig – (§ 13 Abs. 2 LGBl. Nr. 27/1974 i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 52/1993)
Aufgehoben wurde aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung die Wendung "mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis zu 2.000.000 S oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten".
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (beginnend mit VfSlg. 12.151/ 1989, bekräftigt mit VfSlg. 12.282/1990, 12.389/1990, 12.471/1990, 12.546/1990, 12.547/1990, 12.920/1991) dargetan, daß die aus Art. 91 B-VG abzuleitenden Grundsätze es (auch) dem Landesgesetzgeber bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen gebieten, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies dann, wenn er sich im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlaßt sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dieser Rechtsprechung. Aus ihr geht auch hervor, daß eine Strafdrohung von 2 Mio. S in den im Erkenntnis VfSlg. 12.282/1990 umschriebenen Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt (vgl. VfSlg. 12.152/...