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Finanzstrafverfahren: Beweise
• Im
Finanzstrafverfahren darf auch die Aussage eines Abgabenhinterziehers, der wegen Selbstanzeige straflos bleibt, verwertet werden – (§ 98 Abs. 1 FinStrG)
"Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es sei den Finanzstrafbehörden rechtlich untersagt gewesen, W als Zeugen einzuvernehmen und dessen Aussagen S. R 38zu verwerten, weil der Eintritt seiner Straffreiheit durch seine Selbstanzeige ausgeschlossen gewesen sei, dann zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." (Abweisung)
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