zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 14, 10. Mai 1996, Seite R 37

Finanzstrafverfahren: Beweise

Im

Finanzstrafverfahren darf auch die Aussage eines Abgabenhinterziehers, der wegen Selbstanzeige straflos bleibt, verwertet werden – (§ 98 Abs. 1 FinStrG)

"Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es sei den Finanzstrafbehörden rechtlich untersagt gewesen, W als Zeugen einzuvernehmen und dessen Aussagen S. R 38zu verwerten, weil der Eintritt seiner Straffreiheit durch seine Selbstanzeige ausgeschlossen gewesen sei, dann zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...