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SWK 14, 10. Mai 1996, Seite R 37

Darlehensvorvertrag

Ein Vertrag, künftig ein Darlehen zu geben, ist ein nicht gebührenpflichtiger

Darlehensvorvertrag – (§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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