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Abtretung von GmbH-Anteilen
• Bei Abtretung von
GmbH-Anteilen gehört zur Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer neben dem Kaufpreis auch eine von den Käufern übernommene Finanzierungsverpflichtung – (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG und § 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
(, 0112, 0113)