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Havarierter PKW; Angemessenheitsprüfung
20 EStG)
(BMF) – Nach dem Angemessenheitsprüfungs-Erlaß hat bei "gebrauchten" Fahrzeugen, die innerhalb von fünf Jahren nach der Erstzulassung angeschafft werden, die Kürzung der Anschaffungskosten aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfolgen. Eine Kürzung ist dann vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeuges über 467.000 S liegt (Pkt. 4.1.2. Abs. 3 DE AÖFV Nr. 55/1991).
"Gebrauchte" Fahrzeuge sind grundsätzlich auch nach Instandsetzung funktionstüchtig gemachte Fahrzeuge. Nicht darunter fallen havarierte Fahrzeuge, denen nach Fahrtüchtigmachung bei wirtschaftlicher Betrachtung die Eigenschaft eines "neuen" Wirtschaftsgutes zukommt. Dies wird jedenfalls angenommen werden können, wenn ein PKW einen "wirtschaftlichen Totalschaden" erlitten hat und die Aufwendungen des Erwerbers für den Schrott- bzw. Wrackwert sowie die Fahrtüchtigmachung die Anschaffungskosten eines funktionstüchtigen (nicht havarierten) gebrauchten Fahrzeuges bei weitem unterschreiten. Übersteigen die Aufwendungen nicht die Angemessenheitsgrenze, kommt es nicht zur Kürzung der Aufwendungen. (