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Die Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG
Systemänderung mit weitreichenden Konsequenzen
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Regelung des § 4 Abs. 12 in das EStG 1988 eingefügt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens." In § 4 Abs. 12 Z 1 und Z 2 ist der Begriff der "Einlagen" definiert und abgegrenzt. In § 4 Abs. 12 Z 3 EStG ist angeordnet, daß die Körperschaft den Stand der Einlagen durch ein Evidenzkonto zu erfassen hat. Gemäß § 15 Abs. 4 EStG ist § 4 Abs. 12 EStG bei den außerbetrieblichen Einkünften entsprechend anzuwenden.
I. Der Tatbestand des § 4 Abs. 12 und des § 15 Abs. 4 EStG
1. Der Begriff der Einlage
Der Begriff der Einlage ist in § 4 Abs. 12 Z 1 EStG definiert. Nach dieser Vorschrift werden unter Einlagen "das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen wären", verstanden. Die Regelung knüpft somit an das H...