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SWK 3, 20. Jänner 1996, Seite R 6

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Auch die Aussagen geheimgehaltener Personen können ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines

Finanzstrafverfahrens sein – (§ 82 Abs. 1 FinStrG)

"Die belangte Behörde hat ihren Verdacht zunächst auf die Mitteilung einer mit Namen und Anschrift identifizierten Person gestützt. Hat diese Person in ihrer Mitteilung behauptet, der Beschwerdeführer habe in der von ihm ausgestellten Rechnung den Rechnungsbetrag um 100.000 S verkürzt, so ist dadurch allein der Verdacht der belangten Behörde gerechtfertigt, daß es anläßlich der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgten Einfuhr des Personenkraftwagens zu einer Eingangsabgabenverkürzung gekommen ist ... Soweit sich der Beschwerdeführer weiters dagegen wendet, daß sich die belangte Behörde ferner auf die Anzeige einer der Finanzstrafbehörde zwar bekannten, dem Beschwerdeführer gegenüber aber geheimgehaltenen Person stützt, wonach der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen Eingangsabgaben hinterzogen habe, ist ihm zwar einzuräumen, daß es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren grundsätzlich nicht vereinbar ist, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die dem Beschuldigten nich...

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