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Gebühren: Kreditvertrag
• Ein Vertrag, laut welchem einer KG ein Darlehen zur Abfindung eines austretenden Kommanditisten von dem an dessen Stelle eintretenden neuen Gesellschafter gewährt wird, unterliegt der Gebühr für
Kreditverträge – (§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG)
Unter einem Kreditvertrag ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird. "Auf die für das Rechtsgeschäft ... gewählte Bezeichnung kommt es dabei nicht an ... Die in Rede stehende Vereinbarung in Punkt 1 Abs. 2 der ,Rahmenvereinbarung' ... erschöpft sich darin, daß der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom S. R 6 ein ,Darlehen' in der Höhe von 1.541.000.000 S eingeräumt wird. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, daß es sich dabei im Hinblick auf den Charakter des Darlehensvertrages als eines Realkontraktes nicht um die Beurkundung eines Darlehensvertrages handelt. Vielmehr wurde mit der in Rede stehenden Urkundenstelle die Verfügung über diesen Betrag eingeräumt, womit aber bereits der Tatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG erfüllt ist." (Abweisung)
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