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SWK 3, 20. Jänner 1996, Seite R 5

Musiklehrerin: Reisekosten

Ein Arbeitnehmer, der an zwei Orten tätig ist, kann für eine Anlaufphase

Tagesgelder als Werbungskosten geltend machen – (§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988)

Die Beschwerdeführerin ist Musiklehrerin in Wien. In ihrem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches machte sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, welche sie in M. und B. verrichtet hatte, Reisekosten auch im Umfang von Tagesgeldern geltend. Über die Berechtigung dazu geht der Streit.

Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme von solchen Reisekosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den sonstigen am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen.

"Recht hat die Beschwerdeführerin allerdings darin, daß die bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen der in der typisierenden Betrachtungsweise unterst...

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