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Reisekosten bei Außendienst
Reisekosten bei Außendienst (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)
Eine Dienstreise liegt dann nicht vor, wenn der betroffene Ort in Wahrheit als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Dies hängt nicht vom Vorhandensein fester örtlicher Einrichtungen des Dienstgebers ab. Reisebewegungen innerhalb eines Gebietes einer Gemeinde sowie innerhalb des Stadtgebietes von Wien stellen keine Reisen dar. Hält sich der Steuerpflichtige an Orten länger als eine Woche auf, dann wird die jeweilige Arbeitsstätte zum Mittelpunkt der Tätigkeit. Dies gilt auch für jene Orte, in denen sich der Steuerpflichtige im Vorjahr länger als eine Woche aufgehalten hat (, 0254).