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Sonderausgabenpauschale bei beschränkter Steuerpflicht?
VON DR. ANTON BALDAUF, INNSBRUCK
In der Praxis wird das Sonderausgabenpauschale auch beschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Dies selbst dann, wenn Angaben über Sonderausgaben in der Erklärung bzw. deren Beilagen, wie z. B. nach der Veräußerung eines im Erbweg erworbenen Mitunternehmeranteiles, überhaupt fehlen. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG verweist zwar auf § 18 EStG. Nach dessen Abs. 2 ist für Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Ausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, die Erstanschaffung junger Aktien etc.) ein Pauschbetrag von 1638 S jährlich ohne Nachweis abzusetzen.
Das Pauschale sollte eine Verwaltungsvereinfachung bewirken. Der Zweck der Regelung dürfte mit der Halbierung des Betrages ab 1989 aber weitestgehend verlorengegegangen sein (Hofstätter/Reichel, § 18 Abs. 2 EStG, Tz. 1). Wie bei den Einkunftsarten (§ 98 EStG) verlangt das Gesetz auch für Sonderausgaben beschränkt Steuerpflichtiger – über den Grundtatbestand hinaus – einen Inlandsbezug, der nicht bei allen vom Pauschale erfaßten Ausgaben in § 18 EStG vorgegeben ist (so fehlt er bei Beiträgen an Pensionskassen, achtjährig gebundenen Beiträgen zur Wohnraumschaffung sowie Aufwendungen zur Wohnraumsanierung). Eine Ausnahme kennt es selbst für gerin...