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Der Planungsverzug beim Bauvertrag
Während der Auftragnehmer für die Herstellung des bauvertraglich beschriebenen Erfolgs verantwortlich ist, hat der Auftraggeber typischerweise ein Interesse daran, dass der werkvertragliche Erfolg auch dem entspricht, was von ihm gestalterisch, funktionell und meist auch ästhetisch vorgegeben oder zumindest gewünscht wird. Bei der Herstellung des solcherart definierten Erfolgs treffen den Auftraggeber aber schon von Gesetzes wegen entsprechende Mitwirkungspflichten (§ 1168 Abs 2 ABGB). Kommt nun der vom Auftraggeber geschuldete gestalterische Beitrag nicht zur rechten Zeit oder nicht in der erforderlichen Qualität, so stört dies in mehrfacher Weise den vom Auftragnehmer einzuhaltenden Bauablauf. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einerseits die Vielfalt möglicher bauvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten zur vom Auftraggeber beizustellenden Planungsleistung sowie die vertraglich geschuldete oder zumindest aus baupraktischer Sicht dem Auftragnehmer dringend zu empfehlende Dokumentation bei auftretendem Planungsverzug und die Rechtsfolgen des Verzugs bei der planerischen Mitwirkung durch den Auftraggeber.
1. Feste Planlieferfristen im Bauvertrag
Die aus der Sicht des Auftragnehmers wohl vorteilhafteste...