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SWK 7, 1. März 1996, Seite T 22

KFZ-Abschreibungsdauer bei PKW 8 Jahre?

Herr Dkfm. Hans-Joachim Adali, Geschäftsführer einer österreichischen Firmengruppe, schreibt uns:

"Laut HGB sind zum jeweiligen Stichtag sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens mit den Werten in der Bilanz anzusetzen, die ihnen zu diesem Zeitpunkt beizumessen sind (§ 203 Abs. 1 i. V. m. § 204 Abs. 1 HGB). Mit der nunmehr dekretierten achtjährigen Abschreibungsdauer wird die allgemein zur kaufmännischen Vorsicht gemahnende Sorgfaltspflicht untergraben und somit die Diskrepanz zwischen Handels- und Steuerbilanz weiter verschärft.

Die derart die Fahrlässigkeit (Krida) zur Tugend hochstilisierenden ,kompetenten' Herren dürften im (Über-)Eifer des Gefechts (Sparbudget) in diesem Falle doch weit übers Ziel geschossen haben; wenn man bedenkt, daß nicht selten Außendienstmitarbeiter in der Wirtschaft jährliche Km-Leistungen von 50–75.000 km bewältigen. Auf die vorerwähnte Lebensdauer bezogen, müßten diese Fahrzeuge zum Zeitpunkt ihres Abverkaufes/Ausscheidens 500–600.000 km aufweisen!? Ein ernstgemeinter Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr kann dies wohl auch nicht sein."

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