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Endgültiger Bescheid
• Bei Erlassung eines
endgültigen Bescheides nach einem vorläufigen Bescheid kann eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greifen, auch wenn bei Erlassung des vorläufigen Bescheides keine Ungewißheit bestanden hat – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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