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GrESt: Nichtfestsetzung
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Grunderwerbsteuerwird nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren durch Ausführung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederverkaufsrechtes rückgängig gemacht wird – (§ 20 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955)
Ein Erwerbsvorgang ist nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluß innehatte, wiedererlangt hat. Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, eine Rückübertragung des während des Konkurses zwangsversteigerten Grundstückes sei überhaupt nicht möglich gewesen, und es sei weiters denkunmöglich, auch den vor der Übertragung bestandenen rechtlichen und tatsächlichen Zustand wiederherzustellen. (Abweisung)
(, 95/16/0170)