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VwGH-Beschwerde: Inhalt
• Der
Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet – (§ 41 Abs. 1 VwGG)
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge verletzt. In diesem Recht wird der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, der über Säumniszuschläge und nicht über die Aussetzung ihrer Einhebung abspricht, nicht verletzt. (Abweisung)
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In einer zweiten Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge verletzt. In diesem Recht wird der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, der über die Zahlungserleichterung und nicht über die Aussetzung einer Einhebung abspricht, nicht verletzt. (Abweisung)
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