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Wiederaufnahme
Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 4 BAO)
Ein die Wiederaufnahme verfügender Bescheid hat die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten, anzuführen. Wird die Wiederaufnahme nur damit begründet, daß eine Betriebsprüfung bei einer Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt hat, dann ist der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben (LS 82 in FJ 1995, 277).