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Befangenheit
Befangenheit (§ 76 Abs. 1, § 270 Abs. 3 BAO)
Mit der Behauptung alleine, daß kein einziges Mitglied der Berufungskammer des Berufungswerbers unbefangen sein kann, wird keine Befangenheit aufgezeigt (LS 75 in FJ 1995, 277).