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Auflösung von Kapitalrücklagen und Einlagenrückgewähr
Auflösung von Kapitalrücklagen und Einlagenrückgewähr (§ 8 Abs. 2 KStG)
Hans Zöchling untersucht die steuerliche Behandlung der Auflösung von Kapitalrücklagen und kommt zu dem Ergebnis, daß die Auflösung und Rückschüttung von Kapitalrücklagen nur dann als verdeckte Einlagenrückgewähr anzusehen ist, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Einlage und Einlagenrückgewähr vorliegt. (ÖStZ 1996, 54 f.)