Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH Mitunternehmer
Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH Mitunternehmer (§ 23 EStG)
Der allgemeine Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aufgrund eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses Mitunternehmer der Familien-GmbH & Co. KG, wenn er für die Geschäftsführung unangemessene gewinnabhängige Bezüge erhält und sich – wie bisher als Einzelunternehmer – als Herr des Unternehmens verhält. Die Bezüge sind dann unangemessen, wenn der Geschäftsführer neben einem üblichen fixen Gehalt eine ungewöhnlich hohe Gewinnbeteiligung erhält, die stets den überwiegenden Teil des Gewinnes abschöpft. (BFH , IV R 65/94 in BB 1996, 91)