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Entnahme eines Grundstückes aus Gesamthandvermögen
Entnahme eines Grundstückes aus Gesamthandvermögen (§ 6 Abs. 5 EStG)
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, daß es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind. (BFH , IV R 39/94 in BB 1996, 192)