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Größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegung
Anwendung zum 31. Dezember 1995 und beabsichtigte Änderungen durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz
Kapitalgesellschaften, die Beteiligungen an anderen Unternehmen – gleich welcher Rechtsform – halten und diese entweder einheitlich leiten (§ 244 Abs. 1 HGB) oder bei denen bezüglich dieser Beteiligungen einer der Control-Tatbestände des § 244 Abs. 2 leg. cit. (Mehrheit der Stimmrechte, Recht zur Organbestellung, Beherrschungsrecht oder Stimmrechtsbindungsvertrag) verwirklicht ist, sind zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes verpflichtet.Diese Verpflichtung besteht i. d. R. nicht, wenn bestimmte Größenkriterien (§ 246 Abs. 1 Z 1 und 2 HGB i. V. m. Art. X Abs. 8 und 9 RLG) nicht überschritten werden.
Die Bestimmungen über die Konzernrechnungslegung (§§ 244 bis 267 HGB) traten mit in Kraft (Art. XI Abs. 2 RLG). Zahlreiche österreichische KonzerneS. D 6 hatten daher erstmals für das Geschäftsjahr 1994 einen konsolidierten Abschluß aufzustellen. Das Auslaufen der Übergangsbestimmungen für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegung – und damit das drohende "Hineinwachsen" auch von mittelständischen Unternehmen in die Konzernrechnungslegungspflicht – sowie die bevorstehenden Änderungen dieser Größenkriterien im Zuge des geplanten EU-Ge...