Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Leistungsort bei Holzschlägerungen
Gemäß § 3 a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Im dazu ergangenen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 09 0350/2-IV/9/95 (SWK-Heft 33/1995, Seite A 676 ff.), wird in Pkt. 5 Abs. 2 ausgeführt, daß die sonstige Leistung nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen muß. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstückes selbst bezieht. Holzschlägerungen und das Herausbringen des geschlägerten Holzes aus dem Wald sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Verwertung und Nutzung des Grundstückes, weshalb sich der Ort der sonstigen Leistung nach dem Grundstücksort richtet (so auch Ruppe, UStG 1994, Tz. 31 zu § 3 a, wonach Erntearbeiten und Holzschlägerei unter § 3 a Abs. 6 zu subsumieren sind). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß der Leistungsort in Deutschland liegt. Der Leistungsempfänger in Deutschland ist verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 51 dUStDV). Diese Verpflichtung ...