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Ziviltechniker
• Wenn ein
Ziviltechniker seine Ehegattin am Gewinn des Betriebes beteiligt, ohne daß die Ehegattin ein Unternehmerrisiko trifft, sind die Einkünfte weiter als Einkünfte aus selbständiger Arbeit festzustellen – (§ 22 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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