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Aufwendungen für Kindermädchen
• Die Aufwendungen für ein
Kindermädchen sind bei einer verheirateten Mutter von drei Kindern, die ihren Beruf als Rechtsanwältin ausübt, weder Betriebsausgaben noch eine außergewöhnliche Belastung – (§ 34 Abs. 2 EStG 1972)
Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung von Kindern während der Zeit, innerhalb derer bei berufstätigen Eltern auch die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein, veranlaßt. (Abweisung)
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