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Beteiligung als Betrieb gewerblicher Art
Beteiligung als Betrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 2 KStG)
Beteiligt sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft, so gilt die Beteiligung als Betrieb gewerblicher Art. Wird der Mitunternehmerschaft von der Trägerkörperschaft ein Darlehen gewährt, so sind die Zinsen dafür Betriebsausgaben bei der Mitunternehmerschaft. Eine Hinzurechnung der Zinsen nach § 23 Z 2 EStG hat nicht zu erfolgen, weil Gesellschafter der Betrieb gewerblicher Art und nicht die Körperschaft ist. Damit werden die Zinsen nicht dem Gesellschafter, sondern einem Dritten bezahlt. ()