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Entgeltlicher Verzicht auf Fruchtgenuß
Entgeltlicher Verzicht auf Fruchtgenuß (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG)
War ein Mietgebäude unter dem Vorbehalt des Fruchtgenußes übertragen worden, und wird das Fruchtgenußrecht aufgegeben, damit der Eigentümer das Objekt veräußern kann, dann sind die dafür vereinbarten wiederkehrenden Zahlungen auf Lebensdauer des früheren Fruchtnießers keine Sonderausgaben. (BFH , X R 106/91 in BB 1996, 1147 ff.)