Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kosten der VfGH-Beschwerde
Die Beschwerde muß durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden und wird im gegenständlichen Fall - nach Angaben von Rechtsanwälten - etwa 3.000 S bis 5.500 S zuzüglich Stempelmarken (etwa 500 S bis 800 S) kosten. Weitere Kosten fallen nicht an, da auch bei „Unterliegen" im VfGH-Verfahren der belangten Behörde grundsätzlich keine Kosten zu ersetzen sind. Im Fall des „Obsiegens" spricht der VfGH dem Beschwerdeführer derzeit jeweils 18.000 S (einschließlich 20% USt) für die Beschwerde und eine allfällige Verhandlungsteilnahme als pauschalierten Kostenersatz zu. Im Falle des Unterliegens gibt es allerdings keinen Kostenersatz.