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Anlaßfallwirkung nur bei Erhebung einer VfGH-Beschwerde
Sollte die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG vom VfGH als verfassungswidrig qualifiziert werden, so bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten für die Außerkraftsetzung der Norm. Hebt der VfGH die Norm rückwirkend mit auf, so kommen alle Mindestkörperschaftsteuerpflichtigen - auch wenn sie kein Rechtsmittel ergriffen haben - in den Genuß der Aufhebungswirkung. Diese Variante muß allerdings als unwahrscheinlich eingestuft werden. Hebt der VfGH die Norm nur für die Zukunft auf (allenfalls unter Setzung einer Frist), so können nur diejenigen Mindestkörperschaftsteuerpflichtigen in den Genuß der Aufhebungswirkung kommen, die vom VfGH als Anlaßfälle qualifiziert werden. Üblicherweise wird die Anlaßfallwirkung nur denjenigen Steuerpflichtigen zuerkannt, die eine Beschwerde bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (oder der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH eingebracht haben. In Einzelfällen wurde die Anlaßfallwirkung in der Vergangenheit auch auf alle anhängigen Berufungsverfahren ausgedehnt. Diese Variante wäre im konkreten Fall allerdings wirkungslos, da sämtliche Berufungsverfahren durch die vorliegenden Berufungsentscheidungen bereits rechtskräftig erledigt wurden. Will man in den gegenständliche...