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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 314
Kraftfahrsteugsteuergesetz 1992
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstens zulässiges Gesamtgewicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
aa) | ab | 80 S, | |
mindestens 600 S, höchstens 3.040
S, bei Anhängern höchstens 2.400 S; | |||
bb) | ab | 70 S, | |
mindestens 600 S, höchsten 2.660
S, bei Anhängern höchstens 2.100 S; | |||
cc) | ab | ||
- | bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen | 70 S, | |
mindestens 600 S; | |||
- | bei Fahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger | ||
als 18 Tonnen | 80 S, | ||
- | bei Fahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr | 100 S, | |
höchstens 3.800 S, bei
Anhängern höchstens 3.000 S. |