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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 310

Energieabgabenvergütungsgesetz

Energieabgabenvergütungsgesetz

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."

2. Im § 2 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „ausbezahlt" durch das Wort „gutgeschrieben" ersetzt.

EB: Die vorgesehenen Änderungen dienen der Klarstellung.

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