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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 310
Energieabgabenvergütungsgesetz
Energieabgabenvergütungsgesetz
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."
2. Im § 2 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „ausbezahlt" durch das Wort „gutgeschrieben" ersetzt.
EB: Die vorgesehenen Änderungen dienen der Klarstellung.