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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 306

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 lautet die Z 14:

„14. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

a) inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

b) gesetzlich anerkannte inländische Kirchen und Religionsgesellschaften,

c) politische Parteien im Sinne des § 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

d) ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit. a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht;"

EB: Durch die Neufassung der Z 14 im § 15 Abs. 1 soll klargestellt werden, daß sich die Befreiung für Zuwendungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nur auf derartige inländische Institutionen bezieht. Nur im Falle des Bestehens von Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat soll diese Befreiungsbestimmung auch ausländischen Institutionen der in lit. a und b genannten Art zukommen.

Die Befreiung für Zuwendungen an politische Parteien soll ausschließlich auf inländische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes beschränkt bleiben.

EB:

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