Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebührengesetz 1957
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 5 lit. b lautet:
„b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; S. T 305bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;"
EB: Bei Sofortlotterien ist für den Veranstalter nicht feststellbar, wann der einzelne Spielteilnehmer die gebührenpflichtige Handlung vornimmt (d. h. seinen Einsatz leistet); die vorgeschlagene Änderung knüpft daher an den Zeitpunkt an, zu dem eine vom Konzessionär der Vertriebsstelle zum Detailvertrieb zur Verfügung gestellte Losserie mit dem Konzessionär abgerechnet werden kann.