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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 304

Gebührengesetz 1957

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 5 lit. b lautet:

„b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; S. T 305bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;"

EB: Bei Sofortlotterien ist für den Veranstalter nicht feststellbar, wann der einzelne Spielteilnehmer die gebührenpflichtige Handlung vornimmt (d. h. seinen Einsatz leistet); die vorgeschlagene Änderung knüpft daher an den Zeitpunkt an, zu dem eine vom Konzessionär der Vertriebsstelle zum Detailvertrieb zur Verfügung gestellte Losserie mit dem Konzessionär abgerechnet werden kann.

2. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren u...

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