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Verfahren: Wiederaufnahme
• Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt ist zulässig, wenn dem Finanzamt Umstände bekannt werden, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt waren und zu einer anderen Entscheidung führen können – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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