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Aufrechung von Forderungen gegen Abgabenschuld
• Der Bund darf die
Forderung eines Kontrahenten gegen eine Abgabenschuld des Kontrahenten aufrechnen, wenn der Kontrahent die Bundesdienststelle erst nach Entstehen der Abgabenschuld von der Zession der Forderung verständigt hat – (§ 216 BAO)
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am der Ausgleich eröffnet. Im Rahmen seines gewerblichen Betriebes hatte der Beschwerdeführer auch einen Werkvertrag mit der Republik Österreich (Bundesbaudirektion Wien) abgeschlossen. Er hatte alle künftig aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Werklohnforderungen zur Sicherung und Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse N. an dieses Kreditinstitut abgetreten.
In einer am gelegten Teilrechnung über einen Betrag von 149.400 S wies der Beschwerdeführer die Bundesbaudirektion Wien auf die Abtretung seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an das genannte Kreditinstitut hin. Nachdem die Bundesbaudirektion das Finanzamt von der Geltendmachung der Forderung des Beschwerdeführers und von der Mitteilung der erfolgten Abtretung dieser Forderung an die Sparkasse N. verständigt hatte, teilte das Finanzamt der Bundesbaudirektion mit, daß der Forderung des Besc...